Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter https://knappschaftskrankenhaus-bottrop.de veröffentlichte Website der Knappschaftskrankenhaus Bottrop GmbH.

Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraph 3 Absätze 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf Grundlage von Paragraph 12d des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurden.

Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Wir bemühen uns darum, die Vereinbarkeit mit den Anforderungen kontinuierlich zu verbessern. Dem dient auch die Feedback-Möglichkeit. Nicht alle Inhalte können barrierefrei dargestellt werden. Wir arbeiten daran, weitere Barrieren zu beheben.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit BITV 2.0
  • Teilweise können Inhalte von Personen, die blind sind oder schlecht sehen können, nicht wahrgenommen werden.
  • Für das Vorlesen durch entsprechende Software und insgesamt die Nutzer unterstützender Technologien sind noch Optimierungen nötig.
  • Bestimmte Inhalte werden von Nutzern, die farbenblind sind, wahrscheinlich nicht gut erkannt.
  • Texte sind nicht immer ausreichend gut wahrnehmbar.
  • Einige Überschriften und Texte sind nicht für jeden klar verständlich.
  • Es werden nicht alle Inhalte alternativ in leichter Sprache angeboten.
  • Einige Elemente sind per Tastatur nicht erreichbar und nicht bedienbar.
Datum der Erstellung der Erklärung

Diese Erklärung wurde am 18.05.2021 erstellt.

Barriere melden: Feedbackfunktion und Kontaktangaben
Sie möchten uns noch bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Dann finden Sie alle weiteren Informationen unter: Barriere melden.

Schlichtungsverfahren

Menschen mit Behinderungen können sich an die Schlichtungsstelle nach Paragraph 16 BGG wenden, nachdem sie uns eine Barriere gemeldet haben, wenn sie der Auffassung sind, unsere Website www.kbs.de benachteilige sie. Das Gleiche gilt für Verbände von Menschen mit Behinderungen, denen nach den Voraussetzungen des Paragraph 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und sämtliche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Schlichtungsstelle finden Sie unter:
www.behindertenbeauftragter.de
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