Kinderurologie
- Enuresis (Bettnässen)
- Harnleiterabgangsstenose
- Harnröhrenfehlmündung
- Harnröhrenmissbildung
- Hodenhochstand
- Hodenverdrehung (Torsion)
- Hydatidentorsion
- Rez. Harnwegsinfektionen
- Refluxerkrankung
- Varikozele (Hodenkrampfader)
- Vorhautverengung (Phimose)
Wir führen an unserem Haus auch auf Wunsch die rituelle Beschneidung durch. Dieser Eingriff ist kostenflichtig. Sprechen Sie uns darauf an.
Wissenswertes zur Vorhautverengung (Phimose)
Die Vorhautverengung (Phimose) ist charakterisiert durch die fehlende Möglichkeit die Vorhaut über die Eichel zurückzuziehen. Bei Geburt eines Jungen ist dies in der Regel normal (physiologische Phimose). Erst im Verlauf des 3. bis 4. Lebensjahres trennen sich Vorhaut und Eichel voneinander. Bei ca. 90 % der Dreijährigen läßt sich die Vorhaut dann Zurückstreifen, wobei meist noch kleinere Verklebungen im Bereich der Kranzfurche (Sulcus coronarius) bestehen.
Klinische Symptome:
• Infektionen der Eichel (Balanitis, Balanoposthitis)
• Schmerzen beim Wasserlassen(Algurie)
• Ballonieren der Vorhaut
• abgeschwächter Harnstrahl
• Harnwegsinfektionen
• Auftreten eines Schnürrings (Paraphimose)
Diagnostik:
Das Beurteilen einer Vorhautenge ist bis heute eine reine Blickdiagnose. Das heißt, dass der erfahrene behandelnde Arzt, das äußere Genitale des Jungen untersucht. Auch wenn sich die Vorhaut zurückstreifen lässt, schließt das eine Phimose nicht aus. Der Arzt erkennt einen sich bildenden Schnürring durch Blickdiagnose.
Therapie:
Ob und wann eine Therapie durchgeführt werden muss, richtet sich nach verschiedenen Kriterien. So gelten die einmalige Balanitis / Balanoposthitis, die Paraphimose, schmerzhafte Erektion, Talgverhalt (Smegmaretention), Harnwegsinfektion, der Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen (z. B. HPV oder HIV) sowie der Schutz vor dem Entstehen eines Penistumors zu relativen Behandlungsindikationen. Eine insbesondere operative Therapie muss nicht immer in Erwägung gezogen werden.
Zu den absoluten Behandlungsindikationen zählt u. a. der Lichen sclerosus, eine chronisch entzündliche Hautveränderung mit weißlicher Narbenbildung. Auch immer wiederkehrende (rezidivierende) Entzündungen (Balanitis / Balanoposthitis) und/oder Schmerzen machen eine Therapie in der Regel unumgänglich.
Verfahren:
• lokale steroidale Salbentherapie
• operative Therapie (radikale oder plastische Zirkumzision)
Seit den 80er Jahren ist bekannt, dass eine lokale Steroidtherapie Vorhautengen lösen kann. Am häufigsten verwendet wird Betamethason 0,05 % oder 0,1 % bis zu 4 Wochen lokal auf die Vorhautenge aufgetragen. Die Erfolgsrate einer solchen Therapie ist gut und relevante Nebenwirkungen sind nicht beschrieben.
Operativ erfolgt die Beschneidung (Zirkumzision, radikal oder plastisch) bei Kindern zwingend in einer ausreichenden Betäubung (Vollnarkose) in der Regel als ambulante Leistung. Es wird eine radikale Technik (Entfernung der gesamten Vorhaut) von der plastischen (Teilentfernung, vorhauterhaltend) unterschieden. Bei der vorhauterhaltende Technik besteht die Gefahr, dass es im späteren Verlauf erneut zu einer Phimose kommt.
Die Komplikationsrate einer Zirkumzision ist mit 1,5 % sehr gering. Es können kleinere Nachblutungen entstehen, Verklebungen, Hautbrücken oder Einengung der Harnröhrenöffnung (Meatusstriktur).
Rituelle Beschneidung:
Neben der medizinischen Notwendigkeit einer Beschneidung sind ein Großteil der Zirkumzisionen auch religiös und kulturell begründet. Der Usprung dieses Brauchs ist ungeklärt. Dieser Initiationsritus dient der Aufnahme des Heranwachsenden in die Gemeinschaft verschiedener Völker, Kulturen und Religionen. Häufig wird die Operation von hierfür speziell ausgebildeten Mitgliedern der Religionsgemeinschaft durchgeführt.
Eine nach ärztlichem Standard durchgeführte Beschneidung, unter Berücksichtung aller notwendigen Bedingungen, wie streng steriles Arbeiten und Einleiten einer Narkose, bleiben eine rein privatärztliche Tätigkeit und werden von den Krankenkassen in diesen Fällen nicht übernommen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Zirkumzision nur, sofern diese medizinisch notwendig ist.
Rechtliches:
Neu entfacht wurde die Debatte um rituelle Beschneidungen in Deutschland 2012, nachdem es bis dahin keine spezielle gesetzliche Regelung für das Beschneiden von Jungen gab. Das Landgericht Köln sprach im Mai 2012 in zweiter Instanz ein Urteil, das die Zirkumzision als Körperverletzung einstufte, welche durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt werde und die nicht im Wohle des Kindes sei. Im Juli 2012 verabschiedete der deutsche Bundestag dann einen gemeinsamen Entschließungsantrag, der die Bundesregierung aufforderte einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.
Im August 2012 beschloss der Deutsche Ethikrat daraufhin vier Mindestanforderungen für eine gesetzliche Regelung:
• umfassende Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten
• qualifizierte Schmerzbehandlung
• fachgerechte Durchführung des Eingriffs
• Anerkennung eines entwicklungsabhängigen Vetorechts des betroffenen Jungen
Im Dezember 2012 nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung an. Der Bundesrat stimmte zu und das Gesetzt trat am 28. Dezember 2012 als § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft:
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.