Häufig gestellte Fragen

Bei der ambulant-ganztägigen Rehabilitation wohnen die Rehabilitanden zu Hause, kommen morgens in die wohnortnah gelegene Reha-Einrichtung. Die Rehabilitation findet im Wohnumfeld des Patienten statt. Es kann individuell auf die im häuslichen Umfeld auftretenden Probleme eingegangen werden.

Bei einer stationären Reha sind die Rehabilitanden meistens für drei Wochen ganztägig mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht, erhalten dort die zum Erreichen der Ziele notwendigen Therapien.

Die Kostenübernahme für eine Rehabilitation muß beim Kostenträger beantragt werden. Bei berufstätigen Patienten ist dieses in den häufigsten Fällen die Rentenversicherung; es sei denn, der Patient ist sehr krank und es ist noch nicht absehbar, ob eine Rückkehr in den Beruf möglich ist. Bei nicht mehr berufstätigen Personen wird die Rehabilitationsbehandlung (meistens als AHB = Anschlußheilbehandlung) von der Krankenkasse übernommen.

In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt arbeiten alle Reha-Träger für
Rehabilitation zusammen. In den gemeinsamen Reha-Servicestellen klärt ein Team von Fachleuten aus Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Agenturen für Arbeit, Städten und Kreisen sowie Rentenversicherungsträgern die für Ratsuchende notwendigen Sachverhalte und koordiniert bei Bedarf mehrere Reha-Leistungen. Die nächstgelegene
Reha-Servicestelle finden Sie im Internet unter www.reha-servicestellen.de.

Gerne können Sie sich bei Fragen zum Reha-Antragsverfahren auch mit unserem Sekretariat unter der Telefonnummer 02041-151740 in Verbindung setzen.

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwei Formen einer Rehabilitations-Maßnahme:

1. Die Rehabilitation als Anschlussheilbehandlung (AHB), im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt
Hier sieht der Gesetzgeber eine allgemeine Zuzahlungspflicht, bei kassenärztlicher Versorgung, von kalenderjährlich 280,00 € vor, abzüglich der bereits im Krankenhaus geleisteten Zahlungen (stationär-kalendertäglich 10,00 €, ambulant pro Behandlungs-/Therapietag 10,00 €). Die Zuzahlung entfällt bei der Kostenübernahme für die Maßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung, oder aber einer gesetzlichen Zuzahlungsbefreiung.

2. Die Rehabilitation als allgemeines Heilverfahren ohne ein voran gegangenes Akut-Ereignis
Hier sieht der Gesetzgeber eine maximale Zuzahlungspflicht von kalenderjährlich 420,00 € vor (stationär-kalendertäglich 10,00 €, ambulant pro Behandlungs-/Therapietag 10,00 €). Die Zuzahlung entfällt bei der Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung oder aber einer gesetzlichen Zuzahlungsbefreiung.

Sechs Wochen lang haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Falls ihre medizinische Rehabilitationsbehandlung länger dauert, zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld (ohne Kinder 68 Prozent, mit Kind 75 Prozent des letzten Nettoentgelts) sowie die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei Selbstständigen errechnet sich das Übergangsgeld aus Ihren im Jahr vor der Reha gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen.
(Quelle: "Zukunft jetzt"-Das Magazin der Deutschen Rentenversicherung, Ausgabe 1/2010) 
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