Entlassmanagement
Bei der Entlassung orientieren wir uns nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Bereits im Aufnahmeprozess erfolgt eine Einschätzung des zu erwartenden poststationären Unterstützungsbedarfs. An der Organisation der Entlassung arbeiten die verschiedenen Berufsgruppen unseres Hauses und externe Institutionen (z.B. Rehakliniken, Dienstleister für Häusliche Krankenpflege) zusammen.
Nun hat der Gesetzgeber zum 27.06.2017 den § 39 SGBV verabschiedet, der noch eindeutigere Regelungen zum Entlassmanagement im Rahmen der Krankenhausbehandlung beinhaltet, als die Prozesse, die wir im Sinne einer guten Patientenorientierung schon lange umgesetzt haben.
Worum geht es beim Entlassmanagement?
Unser Krankenhaus ist dafür verantwortlich, dass Patienten nach Abschluss ihrer Krankenhausbehandlung, sofern erforderlich, im Rahmen des Entlassmanagements weitere Unterstützung bekommen, um das erzielte Behandlungsergebnis zu sichern.
Das Team zum Entlassmanagement besteht aus an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen (wie z.B. Ärzte, Pflegepersonal, Therapeuten und Sozialarbeiter). Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
Die Aufgabe des Entlassmanagements ist, unseren Patienten den Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung zu erleichtern. So können wir dafür Sorge tragen, möglichst allen Patienten eine rasche Heimkehr aus dem Krankenhaus und eine qualitativ gute Weiterversorgung zu ermöglichen.
Während das für einige Patienten nahezu reibungslos möglich ist, benötigen andere ambulante Pflege und Betreuung. Hierfür sind unter anderem Hilfsmittel, wie zum Beispiel Pflegebetten, Rollstühle, Toilettenstühle und orthopädische Hilfsmittel oder auch die Beantragung der Pflegestufe notwendig. In diesem Fall werden Betroffene von unseren Mitarbeitern des Entlassmanagements unterstützt. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können zudem in begrenztem Umfang auch Arzneimittel und Heilmittel verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
Warum bedarf es einer Einwilligung?
Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken-/Pflegekasse hierbei Ihre Einwilligung in schriftlicher Form vorliegen muss.
Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflegekasse aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch Ihre schriftliche Einwilligung voraus. Diese kann mittels der Einwilligungserklärung erfolgen, die Ihnen bei der Aufnahme gereicht wird und mit der Sie Ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären können, wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung.
Wenn Sie sich über den Inhalt der Einwilligungsdokumente informieren möchten, finden Sie diese in unserem Downloadbereich unter Entlassmanagement.
Es soll kein Entlassmanagement in Anspruch genommen werden?
Wenn Sie kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen Sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen können. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Die bereits erteilte Einwilligung soll widerrufen werden?
Haben Sie bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können Sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.
Bereits im Aufnahmeprozess erfolgt eine Einschätzung des zu erwartenden poststationären Unterstützungsbedarfs. An der Organisation der Entlassung arbeiten die verschiedenen Berufsgruppen unseres Hauses und externe Institutionen (z.B. Rehakliniken, Dienstleister für Häusliche Krankenpflege) zusammen.
Nun hat der Gesetzgeber zum 27.06.2017 den § 39 SGBV verabschiedet, der noch eindeutigere Regelungen zum Entlassmanagement im Rahmen der Krankenhausbehandlung beinhaltet, als die Prozesse, die wir im Sinne einer guten Patientenorientierung schon lange umgesetzt haben.
Worum geht es beim Entlassmanagement?
Unser Krankenhaus ist dafür verantwortlich, dass Patienten nach Abschluss ihrer Krankenhausbehandlung, sofern erforderlich, im Rahmen des Entlassmanagements weitere Unterstützung bekommen, um das erzielte Behandlungsergebnis zu sichern.
Das Team zum Entlassmanagement besteht aus an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen (wie z.B. Ärzte, Pflegepersonal, Therapeuten und Sozialarbeiter). Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
Die Aufgabe des Entlassmanagements ist, unseren Patienten den Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung zu erleichtern. So können wir dafür Sorge tragen, möglichst allen Patienten eine rasche Heimkehr aus dem Krankenhaus und eine qualitativ gute Weiterversorgung zu ermöglichen.
Während das für einige Patienten nahezu reibungslos möglich ist, benötigen andere ambulante Pflege und Betreuung. Hierfür sind unter anderem Hilfsmittel, wie zum Beispiel Pflegebetten, Rollstühle, Toilettenstühle und orthopädische Hilfsmittel oder auch die Beantragung der Pflegestufe notwendig. In diesem Fall werden Betroffene von unseren Mitarbeitern des Entlassmanagements unterstützt. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können zudem in begrenztem Umfang auch Arzneimittel und Heilmittel verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
Warum bedarf es einer Einwilligung?
Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken-/Pflegekasse hierbei Ihre Einwilligung in schriftlicher Form vorliegen muss.
Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflegekasse aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch Ihre schriftliche Einwilligung voraus. Diese kann mittels der Einwilligungserklärung erfolgen, die Ihnen bei der Aufnahme gereicht wird und mit der Sie Ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären können, wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung.
Wenn Sie sich über den Inhalt der Einwilligungsdokumente informieren möchten, finden Sie diese in unserem Downloadbereich unter Entlassmanagement.
Es soll kein Entlassmanagement in Anspruch genommen werden?
Wenn Sie kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen Sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen können. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Die bereits erteilte Einwilligung soll widerrufen werden?
Haben Sie bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können Sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.
- Betrifft der Widerruf die Durchführung des Entlassmanagements insgesamt, erklären Sie den vollständigen Widerruf gegenüber dem Krankenhaus.
- Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwilligung in die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse, so erklären Sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Kranken-/ Pflegekasse und dem Krankenhaus.